1. Tierhaltungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 485/2004 · in Kraft seit 2005-01-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Mindestanforderungen für die Haltung von Nutztieren fest und führt damit das Tierschutzgesetz aus. Der Schutz von Tieren vor vermeidbarem Leid ist ein anerkanntes Schutzziel, und die Standards betreffen Halter in begrenztem, sachlich begründetem Umfang. Die Regelung hat einen legitimen Kern und sollte bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 485/2004 BGBl. II Nr. 25/2006 BGBl. II Nr. 530/2006 BGBl. II Nr. 219/2010 BGBl. II Nr. 61/2012 BGBl. II Nr. 151/2017 BGBl. II Nr. 296/2022 BGBl. II Nr. 10/2025 Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 3, 14, 16 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet: Dokumentalistische Gliederung: Anhang A (zu Anl. 5) = Anl. 5A Anhang B (zu Anl. 5) = Anl. 5B e-rk3, Tierarzneimittel-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 10/2025) 30.01.2025 20003820 NOR30004146
Anl. 3 — MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHAFEN ↗ RIS
Anlage 3 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHAFEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Mutterschaf Weibliches Schaf nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate Lamm, Jungschaf Schaf bis 12 Monate Widder Männliches Schaf über 12 Monate 2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN 2.1. BODENBESCHAFFENHEIT Die Haltung von Schafen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen gehschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. 2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT 2.2.1. Anbindehaltung Die Anbindehaltung von Schafen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen. 2.2.2. Einzelbuchtenhaltung Lämmer und Jungschafe dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. In Anlagen zur Einzelbuchtenhaltung dürfen Schafe nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung durch Weidegang oder Auslauf an mindestens 90 Tagen im Ja
Anl. 1 — MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN) ↗ RIS
Anlage 1 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN) 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Pferdeartige Esel, Maultiere und Maulesel Stockmaß (STM) Größe eines Tieres gemessen vom ebenen Boden bis zur höchsten Stelle des Widerristes 2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN 2.1. GEBÄUDE UND STALLEINRICHTUNGEN Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM und bei anderen Tieren mindestens 0,8 x STM betragen. 2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT 2.2.1. Anbindehaltung Die Anbindehaltung ist verboten. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, während des Deckens und für die Dauer von sportlichen Anlässen, Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen
Anl. 2 — MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN ↗ RIS
Anlage 2 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Kälber Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten Kurzstand Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn den Tieren jederzeit zum Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen zur Verfügung steht Mittellangstand Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn den Tieren nur zum Fressen zur Verfügung steht Anbindehaltung Haltungsform, bei der jedes Tier einzeln auf einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung fixiert ist 2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER 2.1. BODENBESCHAFFENHEIT 2.1.1. Grundlegende Anforderungen Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. 2.1.2. Anforderungen an perforierte Böden Bei Verwendung von Betonspaltenböden, Kunststoff-, oder
KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz