Deregulierung, aber richtig

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Drucktechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 452/2004 · in Kraft seit 2004-12-02

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung beschreibt den anerkannten Lehrberuf Drucktechnik und legt Ausbildungsinhalte und Prüfungsablauf fest. Ein verlässlicher, anerkannter Berufsabschluss ist nützlich und verbietet niemandem, in der Branche zu arbeiten. Zu weit geht jedoch das zentrale Vorschreiben jedes Prüfungsschritts bis zur Minutenzahl; die Regelung sollte auf wenige Kernkompetenzen zurückgeführt werden und der Ausbildung mehr Spielraum lassen.

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Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Drucktechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Drucktechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: (2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drucktechniker oder Drucktechnikerin) zu bezeichnen. (4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Drucktechnik wird folgender allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt: ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der in der Drucktechnik zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien ____________________________________________________________________ 3. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze d

§ 5 ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen. (2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines mehrfarbigen Druckproduktes nach Vorgabe der Prüfungskommission unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten von der Druckvorstufe bis zum Druckprodukt) zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. (4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung sind fol

§ 8 ↗ RIS

Angewandte Mathematik § 8. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz