Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 454/2004 · in Kraft seit 2004-12-02
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt einen anerkannten Lehrberuf und legt fest, was die Ausbildung umfassen und wie die Abschlussprüfung ablaufen soll. Ein einheitlicher, anerkannter Berufsabschluss ist sinnvoll und sperrt niemanden vom Arbeiten in der Getreidewirtschaft aus. Übertrieben ist aber das kleinteilige Festschreiben jedes Prüfungsschritts bis zur Minutenzahl; das sollte auf wenige Kernkompetenzen gestrafft werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft § 1. (1) Der Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: (2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verfahrenstechniker für die Getreidewirtschaft oder Verfahrenstechnikerin für die Getreidewirtschaft) zu bezeichnen. (4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrzeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufes zu vermerken.
§ 3 ↗ RIS
Berufsbild § 3. Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt: ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Kenntnisse des Handhabens, Instandhaltens und Instandsetzens der zu verwendenden Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe sowie der daraus hergestellten Erzeugnisse, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Grundkenntnisse der Antriebs- und Steuerungsmöglich- keiten der in - Betracht kommenden Maschinen _________________________
§ 5 ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung Arbeitsproben und Demonstrationen zu umfassen, wobei folgende Gebiete stichprobenartig zu prüfen sind: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
§ 8 ↗ RIS
Fachrechnen § 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat entsprechend der Schwerpunktausbildung nachstehende Bereiche zu umfassen: (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz