Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten/-innen an den Präsidenten/-in des Österreichischen Patentamtes
· V · BGBl. II Nr. 469/2004 · in Kraft seit 2005-01-01
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
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Begründung
Diese Verordnung überträgt dem Präsidenten des Österreichischen Patentamts das Recht, Bundesbeamte auf bestimmte Planstellen zu ernennen. Das Patentamt ist eine aktive Behörde, und diese Delegation ermöglicht die effiziente Personalverwaltung vor Ort. Solange am Patentamt noch Beamte auf den genannten Planstellen beschäftigt werden, hat die Regelung operative Bedeutung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Dem Präsidenten/der Präsidentin des Österreichischen Patentamtes wird das Recht übertragen, in seinem/ihrem Verwaltungsbereich Beamte/Beamtinnen auf folgende Planstellen zu ernennen:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz