Schleppliftverordnung 2004
SchleppVO 2004 · V · BGBl. II Nr. 464/2004 · in Kraft seit 2004-12-04
93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Sicherheit von Schleppliften, also den Schutz der beförderten Personen vor echten Gefahren - das ist berechtigt. Allerdings stapelt sie mehrere getrennte Verfahren (Genehmigung, Baugenehmigung, Betriebsbewilligung) und detaillierte Personal-, Betriebsleiter- und Ausbildungspflichten übereinander. Gerade für kleine Anlagen von Vereinen oder Gemeinden sollten die Verfahren zusammengeführt und vereinfacht werden, während der sicherheitstechnische Kern erhalten bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Verfahren Genehmigung § 4. Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
§ 5 — Baugenehmigung ↗ RIS
Baugenehmigung § 5. (1) Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dieser hat zu enthalten: (2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Abs. 1 Z 1 bis Z 12 genannten Nachweise Abstand nehmen.
§ 6 — Betriebsbewilligung ↗ RIS
Betriebsbewilligung § 6. Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz