Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005

· V · BGBl. II Nr. 460/2004 · in Kraft seit 2004-12-04

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzte einmalig den Pensionsanpassungsfaktor und die Pensionserhöhung für das Jahr 2005 fest. Sie hat seit dem Jahreswechsel 2005/2006 keine Wirkung mehr; für jedes Folgejahr wurden eigene Verordnungen erlassen. Das Gesetz ist vollständig erledigt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt. 25.11.2019 20003794 NOR40058836

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG beträgt für das Jahr 2005 1,5%. 25.11.2019 20003794 NOR40058837

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2005 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 686,70 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in § 2 genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,30 €. 25.11.2019 20003794 NOR40058838

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz