Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. III Nr. 134/2004 · in Kraft seit 2004-11-01
49/01 Flüchtlinge · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Amtshilfe durch Datenaustausch zur Bekaempfung illegaler Migration; legitime Sicherheits- und Migrationsaufgabe.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Zweck des Abkommens Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz