Deregulierung, aber richtig

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Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. III Nr. 134/2004 · in Kraft seit 2004-11-01

49/01 Flüchtlinge · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Amtshilfe durch Datenaustausch zur Bekaempfung illegaler Migration; legitime Sicherheits- und Migrationsaufgabe.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Zweck des Abkommens Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz