Deregulierung, aber richtig

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SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 442/2004 · in Kraft seit 2005-01-01

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die EU-Eisenbahnliberalisierungsrichtlinien schreiben eine unabhängige Regulierungsbehörde für den Schienenzugang vor; die Schienen-Control GmbH ist Österreichs Pflichterfüllung. Die anteilige Kostenüberwälzung auf die Zugangsberechtigten nach Nutzungsmaßstab ist sachgerecht und schützt den Steuerzahler. Eine Abschaffung würde unmittelbar gegen EU-Recht verstoßen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Kostenbeitragspflicht ↗ RIS

Kostenbeitragspflicht § 1. (1) Die Schienen-Control GmbH hat zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der für die Erfüllung der ihr durch das Eisenbahngesetz 1957 übertragenen Aufgaben notwendig ist, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugang auf von § 56 Eisenbahngesetz 1957 erfasster Schieneninfrastruktur ausüben – im Folgenden als Zugangsberechtigte bezeichnet – pro Kalenderjahr anteilige Kostenbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben und unter Berücksichtigung der entrichteten Vorauszahlungen einzuheben. (2) Der Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 schließt auch jenen ein, der sich aus der Geschäftsführungstätigkeit der Schienen-Control GmbH für die Schienen-Control Kommission gemäß § 81 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ergibt.

§ 2 — Höhe und Berechnung der Kostenbeiträge ↗ RIS

Höhe und Berechnung der Kostenbeiträge § 2. (1) Die Summe der Kostenbeiträge darf den im jeweiligen Kalenderjahr für die Erfüllung der im § 1 genannten Aufgaben tatsächlich entstandenen Finanzierungsaufwand und insgesamt 7,5‰ der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, in Österreich für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte nicht übersteigen. (2) Der jeweilige Anteil an der Gesamthöhe der Kostenbeiträge bemisst sich nach dem Verhältnis der von den Zugangsberechtigten für ein Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte an der Summe der von Zugangsberechtigten insgesamt für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte. Hauptbahn 29.12.2022 20003782 NOR40249692

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz