Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung Wortfolge in der V des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

· K · BGBl. II Nr. 445/2004 · in Kraft seit 2004-11-25

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2004 bekannt, mit dem bestimmte Wörter aus einer Stromtarifverordnung als gesetzwidrig aufgehoben wurden. Der rechtliche Effekt ist längst eingetreten; die beanstandete Wortfolge gilt nicht mehr. Das Dokument selbst hat keinen eigenständigen Regelungsinhalt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, V 88/00-17 und V 89/00-17, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 30. Juli 2004, die Worte „, der Linzer Elektrizitäts, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft“ in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 22. September 1999, für die Zeit bis zum Ablauf des 1. Dezember 2000 als gesetzwidrig aufgehoben. (2) Die als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungsbestimmungen sind auf Zeiträume zwischen dem 22. Dezember 1999 und 2. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz