Deregulierung, aber richtig

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Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

· V · BGBl. II Nr. 439/2004 · in Kraft seit 2004-11-20

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 2002/59/EG (Schiffsüberwachungs- und Informationssystem) sowie weitere Seeschifffahrtsrichtlinien um; die Melde- und Ausrüstungspflichten folgen EU- und IMO-Vorgaben.

Begründung

Diese Verordnung verpflichtet österreichische Seeschiffe, sich anzumelden, Sicherheitssysteme an Bord zu führen und Unfälle sowie gefährliche Ladung zu melden. Das dient direkt der Sicherheit auf See und dem Schutz vor Umweltschäden und folgt eng den EU- und internationalen Regeln. Ein nationales Übermaß ist nicht erkennbar, daher behalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaates ↗ RIS

Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaates § 3. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Z 1 der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln. (2) Diese Meldung hat zu erfolgen Überwachungssystem 21.06.2018 20003774 NOR40130479

§ 7 — Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (Automatic Identification System – AIS) ↗ RIS

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (Automatic Identification System – AIS) § 7. (1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel V Regel 19 Z 2.4 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat. (2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches mit einem AIS-System ausgerüstet ist, hat dieses fortwährend in Betrieb zu halten. 21.06.2018 20003774 NOR40130481

§ 9 — Meldung von gefährlichen und umweltschädlichen Gütern ↗ RIS

Meldung von gefährlichen und umweltschädlichen Gütern § 9. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat spätestens beim Auslaufen aus dem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln. (2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und – kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen – einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt. (3) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom

§ 10 — Meldung von Vorkommnissen und Unfällen auf See ↗ RIS

Meldung von Vorkommnissen und Unfällen auf See § 10. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat innerhalb der Such- und Rettungszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder eines gleichartigen Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Küstenstation und dem Reeder des Schiffes folgende Vorfälle umgehend zu melden: (2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat zumindest die Identität des Schiffes, seine Position, den Abfahrtshafen, den Bestimmungshafen und die Adresse zu enthalten, unter der Informationen über an Bord befindliche gefährliche oder umweltschädliche Güter erhältlich sind, wie auch die Anzahl der Personen an Bord, Einzelheiten des Ereignisses sowie alle in der IMO-Entschließung A.851(20) „Allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme einschließlich Richtlinien über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen oder meeresverunreinigenden Stoffen“ genannten Informationen. (3) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat nach Erhalt einer Meldung gemäß Abs. 1 mit der zuständigen Küstenstation Kontakt aufzunehmen und sich ihr, falls erforderlich, zur Verfügung zu stellen. Suchzone, Navigationsge

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