Deregulierung, aber richtig

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Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

· V · BGBl. II Nr. 424/2004 · in Kraft seit 2004-11-10

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Regelt die Fachkunde von Prüfern im EU-Emissionshandel. Die Akkreditierung und Zulassung der Prüfstellen im Emissionshandel ist heute durch die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2018/2067 (zuvor 600/2012) EU-weit harmonisiert; die nationalen Fachkundekriterien sind dadurch weitgehend verdrängt.

Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche Qualifikationen Prüfer für Emissionsmeldungen im EU-Emissionshandel nachweisen müssen. Die Zulassung solcher Prüfstellen ist inzwischen durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung einheitlich geregelt. Die eigenen, sehr detaillierten nationalen Fachkundevorgaben sind dadurch weitgehend überholt und sollten auf das gestrichen werden, was das EU-Recht offen lässt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztReine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 4 — Allgemeine Kenntnisse ↗ RIS

Allgemeine Kenntnisse § 4. Zum Nachweis der Fachkunde sind von allen leitenden Prüfern, Experten für Fachbereiche und Einzelprüfern folgende Kenntnisse nachzuweisen: Deutschkenntnis 13.04.2021 20003766 NOR40122249

§ 11 — Überprüfung der Fachkunde ↗ RIS

Überprüfung der Fachkunde § 11. (1) Personen, die sich um die Zulassung als leitende Prüfer, als Experten oder als Einzelprüfer bewerben, haben die jeweils erforderliche Fachkunde gemäß §§ 4 bis 9 nachzuweisen. (2) Zum Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sowie in § 9 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen. (3) Der Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie in § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Anforderungen erfolgt durch die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als geeignet anerkannten Schulung, in der diese Inhalte vermittelt werden. (4) Abweichend von Abs. 3 haben Bewerber, die einer Organisation angehören, die als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll vom Überwachungskomitee oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll vom Exekutivrat zugelassen wurde, nur den Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 3 lit. a genannten Kenntnisse zu erbringen. Dieser Nachweis

§ 12 — Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung ↗ RIS

Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung § 12. (1) Eine Organisation, die sich um die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung bewirbt, hat dafür einen schriftlichen Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Organisation nachweist, dass (2) Die Organisation muss sich verpflichten, sicherzustellen, dass die mit der Prüfung gemäß EZG betrauten zugelassenen Experten sich in einem Umfang weiterbilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist. Dies gilt auch für beigezogene Experten gemäß § 1 Abs. 2. (3) Als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt die Zulassung als Umweltgutachterorganisation gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll, die Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Zulassung gemäß dem Wirtschaftstre

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz