13. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 416/2004 · in Kraft seit 2004-11-05
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte 2004 den 6. Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch, 4. Ausgabe 2002, in Kraft. Das Europäische Arzneibuch wurde seither durch mehrere neue Gesamtausgaben ersetzt; der damals in Kraft gesetzte Nachtrag ist vollständig überholt. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz