Deregulierung, aber richtig

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

StEG 2005 · BG · BGBl. I Nr. 125/2004 · in Kraft seit 2005-01-01

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz weist eine EU-Bindung aus (CELEX 32010L0012); die einschlaegige Aenderung betrifft eine punktuelle unionsrechtliche Anpassung, der Kern (Staatshaftung fuer ungerechtfertigte Haft) ist nationales Haftungsrecht.

Begründung

Das Gesetz regelt, dass der Bund Menschen entschaedigt, die zu Unrecht in Haft waren oder verurteilt wurden. Das ist Kernopferschutz und Staatshaftung: Wer durch staatliches Handeln Schaden erleidet, soll Ersatz bekommen. Es schuetzt den Buerger gegen den Staat und gehoert zum legitimen Haftungsrecht.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1. (1) Der Bund haftet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat. (2) Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, bleiben unberührt.

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Ersatzpflicht des Bundes Ersatzanspruch § 2. (1) Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 steht nur einer Person zu, die (2) Das Organ, das der geschädigten Person den Schaden zufügte, haftet ihr nicht.

§ 5 — Gegenstand des Ersatzes ↗ RIS

Gegenstand des Ersatzes § 5. (1) Der Gegenstand und der Umfang des Ersatzes richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. (2) Der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Die Höhe dieser Entschädigung beläuft sich auf mindestens 20 Euro, höchstens aber 50 Euro pro Tag des Freiheitsentzugs. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen. (3) Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 unterliegt keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.

§ 10 — Bindung ↗ RIS

Bindung § 10. Jede rechtskräftige Entscheidung eines inländischen Gerichts, mit der die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, ist für das weitere Verfahren über einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 bindend. Gleiches gilt für ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem ausgesprochen wird, dass das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz