Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 363/1935 · in Kraft seit 1935-09-04
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1935 listet Staaten, die damals zwei Schifffahrtsübereinkommen von 1910 anerkannt haben. Die Mitgliedsliste ist über 90 Jahre alt und spiegelt politische Verhältnisse wider, die nicht mehr bestehen (z. B. "Danzig"). Neuere internationale Übereinkommen zum Seerecht haben das 1910er Abkommen weitgehend abgelöst. Das Dokument hat keine operative Gegenwartswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen BGBl. Nr. 363/1935 04.09.1935 Kundmachung des Bundeskanzleramtes, betreffend den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot StF: BGBl. Nr. 363/1935
Art. 1 ↗ RIS
Einer Mitteilung der belgischen Regierung zufolge stehen die im Reichsgesetzblatt unter Nr. 33 aus 1913 kundgemachten internationalen Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot derzeit im Verhältnis zwischen Österreich und folgenden Staaten in Kraft: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Danzig, dem Deutschen Reich, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien und den italienischen Kolonien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Lettland, Mexiko, Neufundland, Neuseeland, den Niederlanden, Nikaragua, Norwegen, Polen, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Schweden, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Ungarn, Uruguay.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz