Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 3. Abkommen
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 96/1949 · in Kraft seit 1948-04-07
89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen von 1946 regelte Übergangsbestimmungen zur Errichtung der Weltgesundheitsorganisation und zur Einrichtung einer Interims-Kommission. Die WHO ist seit 1948 vollständig operativ und zählt heute 194 Mitglieder. Das Übergangsabkommen hat seinen Zweck vollständig erfüllt und ist durch die WHO-Satzung abgelöst worden; es entfaltet keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
89/03 Gesundheit 3. Abkommen, abgeschlossen von den auf der Internationalen Gesundheitskonferenz vertretenen Regierungen, die in der Stadt New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 abgehalten wurde. StF: BGBl. Nr. 96/1949 Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag Die auf der Internationalen Gesundheitskonferenz, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen zum 19. Juni 1946 nach New York einberufen worden war, vertretenen Regierungen sind übereingekommen, daß eine internationale Organisation unter dem Namen Welt-Gesundheitsorganisation errichtet wird, haben sich auf eine Satzung für die Welt-Gesundheitsorganisation geeinigt, haben beschlossen, daß bis zum Inkrafttreten der Satzung und der Errichtung der Welt-Gesundheitsorganisation eine Interims-Kommission, wie sie in der Satzung vorgesehen ist, errichtet werden soll und sind daher übereingekommen wie folgt: 20.05.2025 20003721 NOR30004039
Art. 1 ↗ RIS
Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterfertigten Vertreter, die zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Unterzeichnet in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946. Finanzvorschrift, Fachbeamte, Fachpersonal, Hilfsverwaltung, Fachhilfe 21.05.2025 20003721 NOR40057577
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz