Eisenbahnverkehr - Grenzübergang für Reisende und für Waren
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 84/1959 · in Kraft seit 1959-04-08
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1959 gibt den Beitritt Portugals und die Ratifikation durch die Schweiz zu zwei alten internationalen Eisenbahnabkommen über Grenzübertritte bekannt. Im Schengen-Raum und im EU-Binnenmarkt wurden Personenkontrollen an Binnengrenzen abgeschafft; die Materie wird durch neueres EU-Recht abgedeckt. Diese historische Beitrittsmitteilung hat keine eigenständige laufende Rechtswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Eisenbahnverkehr - Grenzübergang für Reisende und für Waren BGBl. Nr. 84/1959 08.04.1959 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 6. März 1959 über den Beitritt Portugals zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, sowie über die Ratifikation dieser Abkommen durch die Schweiz StF: BGBl. Nr. 84/1959
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen ist Portugal dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, BGBl. Nr. 188/1956, beigetreten. Die Schweiz hat die vorangeführten internationalen Abkommen ratifiziert.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz