Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 188/1956 · in Kraft seit 1956-06-08
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen erleichtert den Grenzübertritt von Waren im Eisenbahnverkehr und dient dem Handel. Es beschränkt keine inländische Freiheit.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz