Deregulierung, aber richtig

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Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 188/1956 · in Kraft seit 1956-06-08

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen erleichtert den Grenzübertritt von Waren im Eisenbahnverkehr und dient dem Handel. Es beschränkt keine inländische Freiheit.

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