Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen
AEV Aquakultur · V · BGBl. II Nr. 397/2004 · in Kraft seit 2005-10-21
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Aquakulturanlagen leiten Nährstoffe, organische Frachten und potenziell toxische Stoffe direkt in Gewässer ein und schädigen damit andere Nutzer und Ökosysteme – Emissionsgrenzwerte sind ein verhältnismäßiges Mittel gegen diesen Drittschaden. Die Verordnung setzt EU-Recht um und unterscheidet technisch sinnvoll zwischen Kreislauf- und Durchflussanlagen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für unverhältnismäßige nationale Übererfüllung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 für Kreislaufanlagen ↗ RIS
ANHANG A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 für Kreislaufanlagen Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Nr. Parameter Emissionsbegrenzung 1 Toxizität a) 1.1 Algentoxizität GA 2 1.2 Bakterientoxizität GL 2 1.3 Daphnientoxizität G D 2 3 pH – Wert 6,5- 8,5 4 Ges. geb. Stickstoff TNb, ber. als N b), c) 150g/(t*d) 5 Phosphor – Gesamt, ber. als P c) 2g/(t*d) 6 Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5, ber. als O2 c), d) 20 7 Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC, ber. als C c), d), e) 60g/(t*d) Krebstier 10.11.2025 20003660 NOR40214734
Anl. 2 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 für Durchflussanlagen ↗ RIS
ANHANG B Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 für Durchflussanlagen Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Nr. Parameter Emissionsbegrenzung 1 Toxizität a) 1.1 Algentoxizität GA 2 1.2 Bakterientoxizität GL 2 1.3 Daphnientoxizität GD 2 3 pH – Wert 6,5 – 8,5 4 Ges. geb. Stickstoff TNb, ber. als N b), c) 2 500g/(t*d) 5 Phosphor – Gesamt, ber. als P c) 150g/(t*d) 6 Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5, ber. als O2 c), d) 4 000g/(t*d) 7 Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC, ber. als C c), d), e) 5 000g/(t*d) Krebstier 10.11.2025 20003660 NOR40214735
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist (2) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden: (3) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen in ein Fließgewässer aus (4) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden. (5) Wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; im Falle der unvermeidbaren Einleitung sind bei der Bewilligung nach § 32b WRG 1959 unter Beachtung von § 4 Abs. 1 Satz 1 AAEV die in Spalte II des Anhangs A der AAEV festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden. (6) Abs. 2 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten: (7) Abs. 3 Z 1 gilt fü
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz