Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
· V · BGBl. II Nr. 396/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2011 · in Kraft seit 2011-03-29
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist nur die Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission, die regelt, wie Senate tagen, abstimmen und Verfahren ablaufen. Sie schafft keine neuen Pflichten für Bürger oder Unternehmen, sondern macht ein bestehendes gesetzliches Gremium arbeitsfähig und nachvollziehbar. Solche reinen Verfahrensregeln für ein vom Gesetz vorgesehenes Organ sind unbedenklich.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Vorsitz der Senate I – III ↗ RIS
Vorsitz der Senate I – III § 1. (1) Die/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. (2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen. (3) Im Falle einer kurzfristigen und unvorhergesehenen Verhinderung von Vorsitzender/m und stellvertretender/m Vorsitzender/m vor einer bereits anberaumten Senatssitzung kann das längstdienende Senatsmitglied, das zugleich Bundesbedienstete/r ist, für diese Sitzung die Vorsitzführung übernehmen.
§ 7 — Beschlussfassung ↗ RIS
Beschlussfassung § 7. (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. (2) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Die/der Senatsvorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, für die die/der Senatsvorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich die/der Senatsvorsitzende nicht der Stimme enthalten.
§ 11 — Verfahren bei der Einzelfallprüfung ↗ RIS
Verfahren bei der Einzelfallprüfung § 11. (1) Anträge auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß § 29 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2011, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen. (2) Die/der Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu koordinieren. Anträge, bei denen die Zuständigkeit eines Senates der Gleichbehandlungskommission nicht eindeutig zu klären ist, sind dem Senat I vorzulegen. (3) Die/der Senatsvorsitzende hat die einlangenden Anträge dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Hält die/der Senatsvorsitzende die Zuständigkeit des Senates für gegeben, so ist der Antrag von der Geschäftsführung des Senates den Mitgliedern des Senates sowie der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antrag den Personen, gegen die er gerichtet ist, mit der Aufforderung, zum Antragsinhalt binnen drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, nachweislich zu übermitteln. Ob Beweisanträge unter einem mit dem Antrag übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende. (4) Reichen die v
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz