Studienförderung für Studierende an Konservatorien
· V · BGBl. II Nr. 390/2004 · in Kraft seit 2004-10-13
72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung listet, welche Konservatoriums-Studiengänge für Studienbeihilfe berechtigen — eine notwendige Umsetzung des Studienförderungsgesetzes, die zuletzt 2023 aktualisiert wurde. Allerdings enthält § 3 eine Übergangsbestimmung für Studiengänge, die am Prayner Konservatorium spätestens 2008/09 bzw. am Vienna Konservatorium spätestens 2009/10 begonnen wurden; diese Studierenden haben ihr Studium längst abgeschlossen, weshalb diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden kann. Der Rest der Verordnung ist aktuell und erfüllt seinen Zweck.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Übergangsbestimmung ↗ RIS
Übergangsbestimmung § 3. Auf Anträge von Studierenden, die am Prayner Konservatorium für Musik und Dramatische Kunst spätestens im Studienjahr 2008/09 den Hauptstudiengang „Schauspiel“ oder am Vienna Konservatorium spätestens im Studienjahr 2009/10 die Hauptstudiengänge „Modern Dance“ oder „Schauspiel“ begonnen haben, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 390/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2008 weiterhin anzuwenden.
§ 5 — Außer-Kraft-Treten bisheriger Rechtsvorschriften ↗ RIS
Außer-Kraft-Treten bisheriger Rechtsvorschriften § 5. (1) Z 7 der Anlage in der Fassung der Z 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2011 tritt mit Ablauf des Schuljahres 2011/12 außer Kraft. Z 8 der Anlage in der Fassung der Z 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2011 tritt mit Ablauf des Schuljahres 2012/13 außer Kraft. (2) Z 15 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 338/2014 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. (3) Z 6 der Anlage tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. (4) Z 2, 7 und 8 der Anlage treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2021 im Bundesgesetzblatt außer Kraft. Außerkrafttreten 14.06.2021 20003653 NOR40235080
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