Deregulierung, aber richtig

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Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland

· BG · BGBl. I Nr. 120/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz legt nur den genauen Verlauf der Staatsgrenze zu Deutschland fest und setzt einen Staatsvertrag um. Eine klare Grenzfestlegung schafft Rechtssicherheit fuer Grundeigentuemer und Behoerden und schraenkt niemanden in seiner Freiheit ein. Es ist reine Rechtsinfrastruktur und sollte bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Salzach“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt: Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000). (2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt „Salzach“ unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes folgt. Die „Mitte des Wasserlaufs“ bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975. 02.03.2021 20003651 NOR40097019

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Salzburg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Tirol und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Zu Abs. 1: Der Vertrag wurde in BGBl. III Nr. 126/2004 kundgemacht und tritt mit 1.12.2004 in Kraft. 02.03.2021 20003651 NOR40097024

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz