Deregulierung, aber richtig

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Errichtung einer sechsten Notarstelle in Wien – Donaustadt

· V · BGBl. II Nr. 384/2004 · in Kraft seit 2004-10-07

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung errichtet eine sechste Notarstelle in Wien-Donaustadt und ist die rechtliche Grundlage für dieses Notariat. Da Notariate staatlich übertragene Beurkundungsfunktionen ausüben, ist für jede einzelne Stelle eine Verordnung erforderlich. Eine Aufhebung wäre dem Amt und seinen Nutzerinnen und Nutzern schädlich und ohne Freiheitsgewinn.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Errichtung einer sechsten Notarstelle in Wien – Donaustadt StF: BGBl. II Nr. 384/2004 Auf Grund des § 9 Notariatsordnung wird verordnet: e-rk3 31.10.2017 20003648 NOR30003966

Art. 1 ↗ RIS

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien – Donaustadt errichtet. 31.10.2017 20003648 NOR40056604

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz