Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Master of Building Science (MSc)“ der Donau-Universität Krems

· V · BGBl. II Nr. 378/2004 · in Kraft seit 2004-11-01

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 2004 legte auf Basis des alten Sondergesetzes für die Donau-Universität Krems fest, welcher akademische Grad im Lehrgang 'Master of Building Science (MSc)' zu verleihen ist. Die österreichische Hochschulrechtsreform hat Universitäten und Hochschulen das allgemeine Recht gegeben, ihre Studienabschlüsse und akademischen Grade selbst festzulegen. Die Verordnung ist durch das allgemeine Hochschulrecht überholt und hat keine eigenständige operative Funktion mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Master of Building Science (MSc)“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz