Deregulierung, aber richtig

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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei - Änderungen und Ergänzungen (Tschechische R)

· Vertrag – Tschechische R · BGBl. III Nr. 112/2004 · in Kraft seit 2004-07-23

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Vertrag passt den früheren Staatsgrenzvertrag mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik an die neue Rechtslage nach der Auflösung der Tschechoslowakei an und aktualisiert Begriffe sowie Grenzmarkierungen. Die Festlegung einer eindeutigen Staatsgrenze ist eine Kernaufgabe des Staates; der Vertrag schränkt keine Freiheiten ein.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Allgemeines (1) Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 (im weiteren „Staatsgrenzvertrag“ genannt) bleibt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit anwendbar, als er sich auf die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik bezieht. (2) Die Begriffe „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“ und „tschechoslowakisch“ werden im Text des Staatsgrenzvertrages durch die Begriffe „Tschechische Republik“ und „tschechisch“ ersetzt. Anstelle der Bezeichnung „CS“ wird die Bezeichnung „C“ verwendet. Anstelle des Begriffes „Sektion“ wird im deutschsprachigen Text der Begriff „Grenzabschnitt“ verwendet. (3) Dokumente, durch die der Verlauf der Staatsgrenze vertraglich bestimmt wird, bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.

Art. 3 — ABSCHNITT III ↗ RIS

ABSCHNITT III Übergangsbestimmungen Die gemäß dem Staatsgrenzvertrag bereits ausgestellten Grenzübertrittsausweise behalten für die Dauer der Ausstellung ihre Gültigkeit.

Art. 4 — ABSCHNITT IV ↗ RIS

ABSCHNITT IV Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen dieses Vertrages treten in Verbindung mit dem Staatsgrenzvertrag außer Kraft. (2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. (3) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. GESCHEHEN zu Prag, am 26. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz