Sprengarbeitenverordnung
SprengV · V · BGBl. II Nr. 358/2004 · in Kraft seit 2004-10-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Sicherheit bei Sprengarbeiten - Lagerung, Transport, Zündung, Gefahrenbereiche und Sprengsignale. Sprengstoff kann Beschäftigte und Unbeteiligte tödlich verletzen, daher sind strenge Regeln ein klarer Schutz Dritter vor ernstem Schaden. Die Anforderungen sind sachbezogen und nicht übertrieben. Daher beibehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).
§ 7 — Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln ↗ RIS
Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln § 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass (2) Die Aufsicht über das Sprengstoff-, Zündmittel- oder Schwarzpulverlager, die Einlagerung sowie die Entnahme von Sprengmitteln und Schwarzpulver darf nur Sprengbefugten übertragen werden. (3) Die Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver hat sicher getrennt zu erfolgen. (4) Die gemeinsame Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver mit anderen brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere mit anderen Schießmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG oder pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig. Sprengstofflager 12.12.2023 20003621 NOR40257568
§ 15 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen Gefahrenbereich § 15. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass (2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass Sprengladungen erforderlichenfalls zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abgedeckt werden. (3) Es ist dafür zu sorgen, dass der Streubereich von dem/der Sprengbefugten unter Berücksichtigung aller die Streuwirkung beeinflussenden Faktoren nachweislich festgelegt wird. Der Streubereich hat im Regelfall einen Umkreis von mindestens 300 m, beim Sprengen von Stahlkonstruktionen einen Umkreis von mindestens 1 000 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Streubereich darf verkleinert werden, wenn durch das angewandte Sprengverfahren oder besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden.
§ 16 — Sicherung des Gefahrenbereiches ↗ RIS
Sicherung des Gefahrenbereiches § 16. (1) Es ist für folgende Maßnahmen zu sorgen: (2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei jeder Sprengung Sprengsignale, die von anderen Signalen deutlich unterscheidbar und innerhalb des Gefahrenbereiches deutlich hörbar sind, mit folgender Bedeutung gegeben werden: Erstes Signal: Einmaliger langer Ton – Gefahrenbereich räumen oder Deckung aufsuchen Zweites Signal: Zweimaliger kurzer Ton – Zünden Drittes Signal: Dreimaliger kurzer Ton – Sprengen beendet (3) Es ist dafür zu sorgen, dass
KI-Analyse · 2026-06-12 · 31 §§ im Datensatz