Deregulierung, aber richtig

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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 104/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2009 · in Kraft seit 2009-07-09

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt den mitteleuropäischen Hochschulaustausch CEEPUS und fördert die Mobilität von Studierenden. Es ist weiterhin aktiv und beschränkt keine Freiheit.

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