Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 104/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2009 · in Kraft seit 2009-07-09
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt den mitteleuropäischen Hochschulaustausch CEEPUS und fördert die Mobilität von Studierenden. Es ist weiterhin aktiv und beschränkt keine Freiheit.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz