Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Konfitürenverordnung 2004

· V · BGBl. II Nr. 367/2004 · in Kraft seit 2004-09-23

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die Verordnung setzt Richtlinie 2001/113/EG (zuletzt aktualisiert durch 32024L1438/2026) um und legt Mindestfruchtgehalte sowie Kennzeichnungsregeln für Konfitüren, Gelees und Marmeladen fest. Die Regeln schützen Verbraucher vor Irreführung und sichern fairen Wettbewerb zwischen Herstellern. Die Ausnahme für Direktverkauf auf Bauernmärkten (§ 4 Abs. 2–3) ist eine EU-weit erlaubte nationale Erleichterung, kein unzulässiges Gold-Plating. Kein Überhang über EU-Anforderungen erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — GELTUNGSBEREICH ↗ RIS

GELTUNGSBEREICH § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse: (2) Bei Mischungen wird der in Abs. 1 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst. (3) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Erzeugnisse, die für die Herstellung von Backwaren, Konditorwaren und Mehlspeisen bestimmt sind. (4) Bei der Herstellung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anlage 1 genannten Zutaten und Rohstoffe verwendet werden, die mit Anlage 2 übereinstimmen. 18.03.2026 20003583 NOR40055817

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde. Leichtkonfitüren, Leichtgelees und Leichtmarmeladen enthalten jedoch weniger als 45%, mindestens aber 38% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert). (2) Zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen enthalten weniger als 60%, mindestens aber 45% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) und entsprechen hinsichtlich ihrem Fruchtgehalt mindestens den Anforderungen an Erzeugnisse der Kategorie extra. 18.03.2026 20003583 NOR40055819

§ 4 — KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN ↗ RIS

KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN § 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden. (2) Unbeschadet des Abs. 1 kann bei direkter Abgabe an den Letztverbraucher durch den Produzenten auf lokalen Märkten, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden. (3) Unbeschadet des Abs. 1 kann bei direkter Abgabe an den Letztverbraucher durch den Produzenten auf lokalen Märkten, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Stelle der Bezeichnung „Marmelade“ auch die Bezeichnung „Marmelade aus Zitrusfrüchten“ verwendet werden. (4) Die Sachbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte er

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.1.2002, und die Richtlinie 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 219 vom 19.6.2004 in österreichisches Recht umgesetzt. 18.03.2026 20003583 NOR40055823

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz