Deregulierung, aber richtig

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Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

KEV · V · BGBl. II Nr. 365/2004 · in Kraft seit 2004-10-01

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung zwingt Telekom-Unternehmen, vierteljährlich eine sehr detaillierte Vollerhebung ihrer Umsätze, Minuten, SIM-Karten und Investitionen an die Regulierungsbehörde zu melden. Eine genaue Marktbeobachtung kann sinnvoll sein, doch die quartalsweise Vollerhebung mit vielen Einzelmerkmalen ist eine schwere Bürokratielast. Die Meldung sollte gestrafft und vorrangig als Stichprobe statt als Vollerhebung geführt werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 3 — Erhebungsmerkmale ↗ RIS

Erhebungsmerkmale § 3. Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen. 05.10.2017 20003582 NOR40055804

§ 4 — Durchführung der Erhebungen ↗ RIS

Durchführung der Erhebungen § 4. (1) Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Grundsätzlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung der von der Regulierungsbehörde in der letzten Marktanalyse (§ 36 TKG 2003) erhobenen Daten auf die Gesamtheit hochzurechnen, kann die Regulierungsbehörde von einer Vollerhebung absehen und eine Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen vornehmen. (2) Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. 05.10.2017 20003582 NOR40197839

§ 5 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 5. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2. (2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form (E-Mail oder Datenträger) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu übermitteln. (3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln. 05.10.2017 20003582 NOR40197840

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz