Deregulierung, aber richtig

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Freie Medizinprodukteverordnung

· V · BGBl. II Nr. 355/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 453/2021 · in Kraft seit 2021-10-31

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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22Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung öffnet den Handel mit bestimmten Medizinprodukten über den Kreis der lizenzierten Händler hinaus — das ist eine sinnvolle Liberalisierung. Die Pflicht in §2 Abs. 2, manche Produkte ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit fachkundiger Person abzugeben, ist für mündige Verbraucher unnötig bevormundend. Diese Beratungspflicht sollte gestrichen werden.

Kategorien

BevormundungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß § 94 Z 33 GewO 1994) nicht vorbehalten: 03.11.2021 20003569 NOR40238703

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung darf auch von Drogisten unbeschadet deren Rechte gemäß § 104 GewO, sowie unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter ausgeübt werden: (2) Drogisten haben die unter Abs. 1 Z 4 bis Z 7 genannten Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann. 02.03.2018 20003569 NOR40055650

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz