Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich und der Tschechischen Republik
· BG · BGBl. I Nr. 117/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz legt gemeinsam mit dem dazugehörigen Staatsvertrag den rechtsverbindlichen Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze mit Tschechien fest. Es hat dauerhaft operative Wirkung, weil der Grenzverlauf damit rechtlich bestimmt ist und spätere Gewässerveränderungen ausdrücklich ausgenommen werden. Eine Aufhebung würde die Rechtssicherheit über das österreichische Staatsgebiet gefährden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze in den Sektionen II, III, IV, VI und X ↗ RIS
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze in den Sektionen II, III, IV, VI und X § 2. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt (2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss. 30.11.2022 20003567 NOR40097016
§ 3 — In-Kraft-Treten und Vollziehung ↗ RIS
In-Kraft-Treten und Vollziehung § 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich der zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Länder Oberösterreich und Niederösterreich – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze vom 26. Oktober 2001. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze vom 26. Oktober 2001 ist mit 1.8.2004 in Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 111/2004). 30.11.2022 20003567 NOR40097017
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz