Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 269/1971 · in Kraft seit 1971-07-03
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission dienen der gegenseitigen Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen. Das erleichtert den grenzüberschreitenden Handel und ist weiterhin in Kraft.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission BGBl. Nr. 269/1971 03.07.1971 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE STÄNDIGE INTERNATIONALE KOMMISSION StF: BGBl. Nr. 269/1971 (NR: GP XII RV 113 AB 320 S. 35. BR: S. 299.) (Anm.: siehe Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen)
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz