8. Handelskammergesetznovelle
· BG · BGBl. Nr. 620/1991 · in Kraft seit 1992-01-01
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Handelskammergesetz 1946, das durch diese 8. Novelle geändert wurde, ist durch das Wirtschaftskammergesetz 1998 vollständig ersetzt worden. Die verbleibenden Bestimmungen dieser Novelle – Verfassungsartikel und Vollziehungsklausel – beziehen sich auf ein nicht mehr geltendes Stammgesetz. Als eigenständiges Rechtsdokument ist die Novelle damit gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 5 — ARTIKEL V ↗ RIS
ARTIKEL V Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. I Z 58 die Bundesregierung betraut.
Art. 4 — ARTIKEL IV ↗ RIS
ARTIKEL IV Verfassungsbestimmung (1) Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen. (2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr gelte
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz