Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 203/1958 · in Kraft seit 1958-08-20

39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Satzung des Schiedsgerichtshofs für das Londoner Schuldenabkommen 1953 betrifft ein Nachkriegs-Streitbeilegungsorgan, das seit Jahrzehnten nicht mehr tätig ist. Sie ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

39/09 Auslandsschulden ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE IX Satzung des Schiedsgerichtshofes für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.) Deutsch, Englisch, Französisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958 e-rk 16.10.2025 20003557 NOR30003872

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz