Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 203/1958 · in Kraft seit 1958-08-20
39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Satzung des Schiedsgerichtshofs für das Londoner Schuldenabkommen 1953 betrifft ein Nachkriegs-Streitbeilegungsorgan, das seit Jahrzehnten nicht mehr tätig ist. Sie ist gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
39/09 Auslandsschulden ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE IX Satzung des Schiedsgerichtshofes für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.) Deutsch, Englisch, Französisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958 e-rk 16.10.2025 20003557 NOR30003872
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz