Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VIII
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 203/1958 · in Kraft seit 1958-08-20
39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Anlage regelt die Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 des Londoner Schuldenabkommens über Deutsche Auslandsschulden. Das zugehörige Schuldenverhältnis ist vollständig abgewickelt; Deutschland hat alle Verbindlichkeiten aus dem Londoner Abkommen erfüllt. Das Dokument hat keine operative Rechtswirkung mehr und sollte als gegenstandslos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
39/09 Auslandsschulden ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE VIII Vereinbarte Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.) Deutsch, Englisch, Französisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958 e-rk 16.10.2025 20003556 NOR30003871
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden darf nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden. 16.10.2025 20003556 NOR40055416
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz