Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VII

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 203/1958 · in Kraft seit 1958-08-20

39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Anlage zum Londoner Schuldenabkommen von 1952 regelte die Goldmark- und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel aus der deutschen Vorkriegszeit. Deutschland hat seine gesamten Auslandsschulden aus dem Londoner Abkommen vollständig beglichen. Das Abkommen ist vollzogen und hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die deutsche Delegation für Auslandsschulden 243-18 Del 39-2177/52 An den Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses für Deutsche Schulden 29, Chesham Place London, S. W. 1 London, 21. November 1952 Herr Vorsitzender, Die in Artikel V Ziffer 3 des Anhangs 4 und in Artikel 6 des Anhangs 6 zum Schlußbericht der Londoner Schuldenkonferenz vorbehaltenen und in Sir Otto Niemeyers und Herrn Hermann J. Abs` gemeinsamen Brief an den Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden erwähnten Verhandlungen, in welchen die Merkmale für den spezifisch ausländischen Charakter von Goldmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel oder Goldoption festgelegt werden sollten, haben vom 21. Oktober bis zum 21. November in London zwischen der Deutschen Delegation für Auslandsschulden und einer Delegation von britischen, amerikanischen, schweizerischen und niederländischen Gläubigervertretern stattgefunden. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß diese Verhandlungen am 21. November 1952 zu einer Einigung geführt haben, die in einer heute unterzeichneten Vereinbarung niedergelegt wurde. Die Vorsitzenden der beiden Delegationen haben bei Unterzeichnung der Vereinbarung vier Brief

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz