Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VI

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 203/1958 · in Kraft seit 1958-08-20

39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Anlage zum Londoner Schuldenabkommen regelt die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben. Die D-Mark existiert seit 2002 nicht mehr; Österreich ist Euromitglied. Die deutschen Auslandsschulden aus dem Londoner Abkommen wurden vollständig beglichen. Das Dokument hat keinerlei operative Wirkung mehr und sollte aus dem aktiven Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

39/09 Auslandsschulden ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE VI Vereinbarte Empfehlungen für die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.) Deutsch, Englisch, Französisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958 e-rk 16.10.2025 20003554 NOR30003869

Art. 1 ↗ RIS

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 8 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden. Für die Verwendung von gesperrten D-Mark-Guthaben sind nachstehende Vereinbarungen getroffen worden: 1. Dem ausländischen Gläubiger eines „ursprünglichen Guthabens“ in deutscher Währung soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden, einschließlich des Rechts zur Übertragung derartiger Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands. 2. Dem ausländischen Gläubiger eines „erworbenen Guthabens“ in deutscher Währung soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands zu übertragen. Dem ausländischen Gläubiger eines solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu verwenden. 3. Die zuständigen deutschen Behörden sollen die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um einen illegalen Abfluß der Guthaben in deutscher Währung zu verhindern oder andere für die deutsch

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