Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage V
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 203/1958 · in Kraft seit 1958-08-20
39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Anlage zum Londoner Schuldenabkommen regelt die Behandlung von Zahlungen an die ehemalige deutsche Konversionskasse aus der Vorkriegszeit. Die deutschen Auslandsschulden aus dem Londoner Abkommen wurden vollständig beglichen; die Konversionskasse existiert nicht mehr. Das Dokument hat keine praktische Rechtswirkung mehr — eine Streichung aus dem österreichischen Rechtsbestand ist inhaltlich geboten, erfordert aber die Zustimmung der Vertragsparteien.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
39/09 Auslandsschulden ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE V Vereinbarte Empfehlungen für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.) Deutsch, Englisch, Französisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958 e-rk 16.10.2025 20003553 NOR30003868
Art. 1 ↗ RIS
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 7 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden. I. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung, daß der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Recht ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden. Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten sich beide Seiten darauf, eine praktische Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten regeln würde. Die Deutsche Delegation und die ausländischen Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt: II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter I niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt: 16.10.2025 20003553 NOR40055400
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz