Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 203/1958 · in Kraft seit 1958-08-20

39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Anlage zum Londoner Schuldenabkommen von 1953 regelt Forderungen aus dem Waren- und Kapitalverkehr vor 1945. Als abgeschlossene Nachkriegsregelung ist sie gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

39/09 Auslandsschulden ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE IV Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, gewisser Forderungen aus dem Kapitalverkehr und verschiedener anderer Forderungen StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.) Deutsch, Englisch, Französisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958 e-rk Warenverkehr 16.10.2025 20003552 NOR30003867

KI-Analyse · 2026-07-20 · 38 §§ im Datensatz