Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage III
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 203/1958 · in Kraft seit 1958-08-20
39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Anlage zum Londoner Schuldenabkommen von 1952 regelte die Stillhalteschulden Deutschlands aus der Vorkriegszeit gegenüber ausländischen Gläubigern. Deutschland hat seine sämtlichen Auslandsschulden aus dem Londoner Abkommen vollständig beglichen. Das Abkommen ist vollzogen und hat keinerlei operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 5 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen als Unteranlage. Abkommen zwischen einem für Bankinstitute, Handels- und Industriefirmen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) auftretenden Ausschuß (im folgenden der „Deutsche Ausschuß“ genannt; wobei dieser Begriff jedes Institut bzw. jede Organisation umfaßt, die irgendeine seiner mit diesem Abkommen im Zusammenhang stehenden Aufgaben übernimmt), der Bank deutscher Länder (dieser Ausdruck umfaßt jedes Institut bzw. jede Organisation, die irgendeine ihrer mit diesem Abkommen im Zusammenhang stehenden Aufgaben übernimmt) und denjenigen der nachfolgend aufgeführten Ausschüsse (im folgenden zusammenfassend als „die Ausländischen Bankenausschüsse“ bezeichnet), die das Abkommen unterzeichnen, nämlich Ausschüsse, die Bankfirmen mit Geschäft
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz