Deregulierung, aber richtig

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Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

· V · BGBl. II Nr. 345/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2024 · in Kraft seit 2024-02-24

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur technisch, wie Lohnzettel und Mitteilungen elektronisch an das Finanzamt und die Sozialversicherung übermittelt werden. Sie dient der Durchführung der ohnehin bestehenden steuerlichen Meldepflichten und ersetzt Papier durch ein einheitliches elektronisches Verfahren. Das ist eine sinnvolle, freiheitsschonende Vereinfachung und kein eigenständiger Eingriff. Daher beibehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die elektronische Übermittlung der Daten von (2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch (3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig. 23.02.2024 20003537 NOR40260527

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Für eine Übermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung der Daten zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Eine Übermittlung darf erst ab Vorliegen einer Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung erfolgen. (2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher auszustellender Meldungen, Lohnzettel und Mitteilungen elektronisch zu übermitteln.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz