Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 349/2004 · in Kraft seit 2004-09-09

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung teilt mit, dass der Verfassungsgerichtshof das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer als gesetzwidrig befunden hat. Dieser Vorgang ist vollständig abgeschlossen. Die Kundmachung hat nur noch historischen Dokumentationswert ohne laufende normative Wirkung und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 349/2004 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 (WV), zuletzt geändert durch das Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht: 20.09.2021 20003536 NOR30003849

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 39/03, V 56/03-8, ausgesprochen, dass das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 30. Juni 1970, kundgemacht in den Öffentlichen Nachrichten der Bundes-ingenieurkammer vom 20. Juli 1970, idF der Kammertagsbeschlüsse bis einschließlich jenem vom 13. Dezember 1991, dieser kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift “konstruktiv” Nr. 167 vom 14. Februar 1992, S 5, gesetzwidrig war. 20.09.2021 20003536 NOR40055055

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz