Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des BHG
· V · BGBl. II Nr. 339/2004 · in Kraft seit 2004-09-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung überträgt Aufgaben an die Buchhaltungsagentur des Bundes auf Basis des Bundeshaushaltsgesetzes aus 1986. Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 hat das alte Gesetz vollständig abgelöst und eine neue Struktur eingeführt. Die hier zitierten Paragraphen des alten BHG existieren im geltenden Recht nicht mehr, sodass diese Verordnung ihre Rechtsgrundlage verloren hat.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem Personalamt stehen, der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen und diese zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt. 25.08.2020 20003530 NOR40054908
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft. 25.08.2020 20003530 NOR40054909
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz