Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 95/2004 · in Kraft seit 2003-05-01

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen errichtet das weiterhin bestehende Joint Vienna Institute, eine internationale Ausbildungseinrichtung in Wien. Legitime zwischenstaatliche Zusammenarbeit ohne Freiheitsbeschränkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ARTIKEL I ↗ RIS

ARTIKEL I Errichtung und Rechtsstellung 1. Das Joint Vienna Institute (das „Institut“) wird hiermit als internationale Organisation mit voller Rechtspersönlichkeit errichtet. 2. Das Institut wird gemäß diesem Übereinkommen geführt.

Art. 2 — ARTIKEL II ↗ RIS

ARTIKEL II Zweck und Tätigkeit 1. Zweck des Instituts ist es, Ausbildungsprogramme anzubieten, um die nationalen Bemühungen der Staaten Zentral- und Osteuropas, der Baltischen Staaten, der Staaten des Balkans, der GUS Mitgliedstaaten, der Transitionsländer Asiens und sonstiger in Frage kommender Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen und zu ergänzen. 2. Zu diesem Zweck bietet das Institut Ausbildungskurse höchsten Standards und mit direkter Relevanz für den in Abs. 1 genannten Zweck an, einschließlich Kurse auf den Gebieten der Verwaltung sowie des Wirtschafts- und Finanzmanagements. Das Institut ermöglicht die Ausbildung in erster Linie öffentlich Bediensteten und anderen Personen, wobei die Rolle des Privatsektors besonders berücksichtigt werden soll. Das Institut unterstützt auch Ausbildungsinstitute durch Ausbildungsangebote und andere Maßnahmen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz