Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 93/2004 · in Kraft seit 2023-05-09

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Fakultativprotokoll verpflichtet zur strafrechtlichen Verfolgung von Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Der Schutz von Kindern ist ein legitimer und enger staatlicher Kernzweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie nach Maßgabe dieses Protokolls.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden: (2) Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats gilt dies auch für den Versuch, eine dieser Handlungen zu begehen, sowie für die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer dieser Handlungen. (3) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen. (4) Vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften trifft jeder Vertragsstaat gegebenenfalls Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten nach Absatz 1 zu begründen. Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann diese Verantwortlichkeit juristischer Personen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur sein. (5) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten rechtlichen Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen um sicherzustellen, dass alle an der Adoption eines Kindes beteiligten Personen im Einklang mit den anwendb

KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz