Deregulierung, aber richtig

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53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

· Vertrag – WHO · BGBl. III Nr. 91/2004 · in Kraft seit 2004-05-01

89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen mit der WHO betraf ausschliesslich die Abhaltung der 53. Tagung des Regionalkomitees fuer Europa vom 8. bis 11. September 2003 in Wien. Die Veranstaltung ist laengst vorbei; das Abkommen ist verbraucht und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

89/03 Gesundheit ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS ANLÄSSLICH DER ABHALTUNG DER DREIUNDFÜNFZIGSTEN TAGUNG DES REGIONALKOMITEES FÜR EUROPA VOM 8. BIS 11. SEPTEMBER 2003 IN WIEN StF: BGBl. III Nr. 91/2004 (NR: GP XXII RV 132 AB 291 S. 37. BR: AB 6906 S. 703.) Deutsch, Englisch Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Österreich hat gemäß Artikel XII des Abkommens die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens am 26. März 2004 informiert. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XII mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Die Weltgesundheitsorganisation (nachstehend als die Organisation bezeichnet) und die Republik Österreich (nachstehend als Österreich bezeichnet), getragen von dem Wunsch der Einladung durch Österreich zur Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation vom 8. bis 11. September 2003 in Wien nachzukommen und den Beschlüssen der einundfünfzigsten und der zweiundfünfzigsten Tagung des Regionalko

Art. 1 — ARTIKEL I: ↗ RIS

ARTIKEL I: Verpflichtungen der Organisation Die Organisation stellt die für den reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlichen Bediensteten zur Verfügung und trägt die sich daraus ergebenden Personalkosten. 03.07.2019 20003514 NOR40054749

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz