Deregulierung, aber richtig

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Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

· V · BGBl. II Nr. 324/2004 · in Kraft seit 2004-09-01

14/01 Verwaltungsorganisation; 86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Tierseuchenbekämpfung ist eine echte staatliche Aufgabe mit Drittschutzwirkung, aber für die Beiziehung von Fachexperten braucht der Minister keine eigene Verordnung – das ist auf Basis der allgemeinen Organisationsgewalt ohne weiteres möglich. Das formale Gerüst mit Bestellungsverfahren, Beschlussquoren, Minderheitsvoten und task-force-Unterausschüssen ist reiner Verwaltungsaufwand ohne Mehrwert für die tatsächliche Seuchenabwehr. Für schnelle Krisenberatung sind ad-hoc-Expertenzuziehungen wirkungsvoller als ein Komitee nach Verordnung.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einrichtung einer Expertengruppe ↗ RIS

Einrichtung einer Expertengruppe § 1. (1) Zur fachlichen Beratung in Fragen der Tierseuchenbekämpfung wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Expertengruppe-Tierseuchenbekämpfung“ (im folgenden Expertengruppe) führt. Sie hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister hinsichtlich der Planung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen zu beraten sowie im Falle eines Tierseuchenausbruches auch bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu unterstützen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Geschäftsführung und die Verwaltungsangelegenheiten der Expertengruppe zu besorgen. 16.11.2017 20003511 NOR40054724

§ 2 — Wirkungsbereich ↗ RIS

Wirkungsbereich § 2. Der Wirkungsbereich der Expertengruppe zur Unterstützung des Bundesministers umfasst: Simulationsübung 16.11.2017 20003511 NOR40054725

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz