Deregulierung, aber richtig

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Überwachungskostenverordnung

ÜKVO · V · BGBl. II Nr. 322/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 133/2012 · in Kraft seit 2012-04-01

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Kosten Telekommunikationsanbieter erstattet bekommen, wenn sie auf gerichtliche Anordnung bei Überwachungen mitwirken müssen. Sie zwingt Bürger zu nichts, sondern entschädigt private Unternehmen für eine ihnen auferlegte Pflicht. Eine faire Kostenerstattung schützt das Eigentum der Anbieter und ist ein berechtigter staatlicher Regelungsinhalt. Die Regelung besteht die Prüfung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Stamm- und Zugangsdaten gemäß § 76a Abs. 2 StPO, über Daten einer Nachrichtenübermittlung und über Vorratsdaten sowie der Überwachung von Nachrichten gemäß § 135 Abs. 2 bis 3 StPO ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen. (2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) gemäß § 76a Abs. 2 StPO und § 138 Abs. 3 StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (§§ 76a Abs. 2 138 Abs. 3, 210 Abs. 3 StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen. (3) Ist die Maßnahme aus Gründen der Rufnummernportierung oder aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Maßnahme aus Gründen der Rufnummernportierung oder aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne der Anordnung durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes

§ 3 — Umfang des Kostenersatzes ↗ RIS

Umfang des Kostenersatzes § 3. (1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen. (2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Anbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist. Personalaufwendung 28.02.2018 20003507 NOR40109492

§ 6 — Geltendmachung und Bestimmung des Kostenersatzes ↗ RIS

Geltendmachung und Bestimmung des Kostenersatzes § 6. (1) Anbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (§ 137 Abs. 2 StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet. (2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Anbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen. (3) Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und das Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), B

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz