Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2004

· V · BGBl. II Nr. 294/2004 · in Kraft seit 2004-05-01

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über TSE/BSE-Schutzmaßnahmen ist in Österreich unmittelbar anwendbar

Begründung

Diese Verordnung passte das österreichische Tiermehl-Gesetz an EU-Regelungen zu TSE-Schutzmaßnahmen an. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt in Österreich unmittelbar und regelt die Verwendung tierischer Proteine in Futtermitteln vollständig. Eine eigene nationale Anpassungsverordnung ist damit redundant und überholt; das österreichische Tiermehl-Gesetz als Rechtsgrundlage ist selbst durch direkt geltendes EU-Recht verdrängt worden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes ↗ RIS

Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes Artikel 1 Das Tiermehl-Gesetz ist nach Maßgabe der Z 1 bis Z 8 anzuwenden: 1. § 1 lautet: „§ 1. Als Schutzmaßnahme in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien wird die Verwendung von tierischen Proteinen und anderen tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere eingeschränkt oder verboten. Tierische Nebenprodukte dürfen in Futter- oder Düngemitteln nur in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, verwendet werden.“ 2. § 2 lautet: „§ 2. (1) Sofern Abs. 2 nicht näheres bestimmt, gelten für dieses Bundesgesetz die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 3 § 3 lautet samt Überschrift: „Verfütterungsverbot § 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen, von Wiederkäuern gewonnener Gelatine,

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz