ERP-Counterpart-Regelung - Ergänzung (USA)
· Vertrag – USA · BGBl. III Nr. 89/2004 · in Kraft seit 2004-08-01
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses bilaterale Abkommen mit den USA ermöglicht Österreich ab 2004, die jährlichen Zinserträge des ERP-Gegenwertfonds für nicht rückzahlbare Zuschüsse für Innovation und Forschung zu verwenden. Der ERP-Fonds besteht weiterhin und finanziert Unternehmensförderungen. Das Abkommen hat einen legitimen wirtschaftspolitischen Zweck und entfaltet keine freiheitseinschränkende Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Mitteilung wurde am 16. Juli 2004 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seines letzten Absatzes mit 1. August 2004 in Kraft. Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (die Parteien), in Erinnerung an den Beitrag, den das European Recovery Program (Marshall-Plan) zum Wohlstand und zur Freiheit Europas durch wirtschaftliche Entwicklung und Integration geleistet hat; in Erwägung des fortdauernden Wunsches der Vereinigten Staaten, diese Ziele zu fördern; in Erinnerung daran, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens USA-Österreich über die ERP-Counterpart-Regelung aus dem Jahr 1961 (Abkommen über die Counterpart-Regelung) seit mehr als vierzig Jahren die gesunde wirtschaftliche Entwicklung Österreichs durch Kredite aus einem der Marshall-Plan-Hilfe für Österreich entstammenden und von der Regierung der Republik Österreich verwalteten revolvierenden Fonds (Counterpart-Fonds oder Fonds) unterstützt wird; unter Berücksichtigung der Absicht der Parteien, wie sie im Abkommen über die Counte
Art. 1 ↗ RIS
1. Beginnend mit dem Jahr 2004 kann Österreich jährlich Vermögen des Counterpart-Fonds im Rahmen der Stiftung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis zu einem Betrag verwenden, der die aus dem Counterpart-Fonds im vorhergegangenen Kalenderjahr entstandenen Zinsen nicht übersteigt. Diese Zuschüsse werden für Zwecke gewährt, die den im Abkommen über die Counterpart-Regelung angeführten Zielen entsprechen und erfolgen für den Zweck der Förderung und Verstärkung der Innovation, Forschung und Technologieentwicklung in Österreich. Besondere Aufmerksamkeit bei der Zuschussgewährung wird den KMUs und Projekten zur Förderung der europäischen Integration gewährt. 2. Im Einklang mit Artikel II des Abkommens über die Counterpart-Regelung wird die Regierung der Republik Österreich der Stiftung auf Grundlage eines Jahresprogramms, welches im voraus genehmigt wird und auf den Forschungs- und Entwicklungszielsetzungen der Regierung beruht, Gelder zur Verfügung stellen. 3. Die Regierung der Republik Österreich wird spätestens bis zum 15. Februar eines jeden Jahres der amerikanischen Botschaft in Wien einen von der Stiftung erstellten Bericht über die Vergabe der Zuschüsse aus den Mitteln des
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz