Deregulierung, aber richtig

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Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)

· Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate · BGBl. III Nr. 88/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 211/2022 · in Kraft seit 2023-03-01

39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten beseitigt Doppelbesteuerung und Steuerverkuerzung. Legitime steuerliche Entlastung, beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 17.02.2025 20003488 NOR40054262

KI-Analyse · 2026-07-20 · 33 §§ im Datensatz